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Kinder haften nicht in jedem Fall für ihre Eltern
Manchmal sind nicht nur Kinder auf Unterhaltszahlungen ihrer Eltern angewiesen.
In späteren Jahren kann es auch umgekehrt sein und ein erwachsenes Kind
muss für den Unterhalt eines bedürftigen Elternteils aufkommen. Dies
gilt aber nicht in jedem Fall.
Das Oberlandesgericht Oldenburg hat mit Beschluss vom 4.1.2017 eine Unterhaltsverpflichtung
der erwachsenen Tochter verneint. Eine Unterhaltsverpflichtung des erwachsenen
Kindes entfällt, wenn der bedürftige Elternteil seine eigene, frühere
Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind gröblich vernachlässigt
hat und eine Inanspruchnahme insgesamt grob unbillig erscheint.
In dem entschiedenen Fall hatte der Vater über 6 Jahre lang gar nichts
für die damals noch bedürftige Tochter gezahlt, obwohl er in der Lage
gewesen wäre, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der Vater hatte
darüber hinaus bei der Trennung von der Mutter per Einschreiben mitgeteilt,
dass er von seiner alten Familie nichts mehr wissen will.
Ein solcher Kontaktabbruch stellt eine grobe Verfehlung gegenüber der
Tochter und eine Verletzung der väterlichen Pflicht zu Beistand und Rücksicht
dar. Der Kontaktabbruch war auch nachhaltig gewesen. Allein die Einladung der
Tochter zur neuen Hochzeit des Vaters und ein einmaliger Besuch der Tochter
bei einem Krankenhausaufenthalt des Vaters führten noch nicht zu einer
Wiederherstellung eines Vater-Tochter-Verhältnisses.
Zwar stellt ein Kontaktabbruch nicht regelmäßig eine grobe Verfehlung
dar, die zu einem Verlust des Unterhaltsanspruchs führt. Vorliegend kam
aber neben dem Kontaktabbruch noch die grobe Verletzung der Unterhaltspflicht
gegenüber dem Kind hinzu.
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